Da in Literatur und Rechtsprechung umstritten war, ob ein Thermofenster eine im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2007/715 unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht und hat der Fahrzeughersteller zum Zeitpunkt der Implementierung des Thermofensters die Zulässigkeit des Thermofensters aufgrund einer ohne weiteres vertretbaren, nicht per se von der Hand zu weisenden Argumentation bejaht, ist in dem Vorhandensein des Thermofensters jedenfalls keine verwerfliche, im Sinne des § 826 BGB sittenwidrige Handlung des Fahrzeughersteller erkennbar.
LG Kempten, 12.08.2022 - Az: 23 O 18/22
Nachfolgend: OLG München, 05.04.2023 - Az: 37 U 5639/22
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