Die Anordnungsbefugnis nach
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV darf nur restriktiv und in besonders gelagerten Ausnahmefällen angewendet werden. Denn der Gesetzgeber hat für die Bewertung von Verkehrszuwiderhandlungen (Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten) ein eigenes Fahreignungs-Bewertungssystem mit einer nach Art und Schwere der Verstöße festgelegten Punktezahl und das Ergreifen abgestufter Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punkteschwellen vorgesehen.
Das abgestufte und transparente System rechtfertigt die Annahme, dass Personen, die acht oder mehr Punkte erreicht haben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind.
Aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergibt sich damit, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen „Sündenregister“, weil mehrfach gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wurde, in Kauf genommen hat.