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Prozessuale Folgen einer Verweisung auf eine günstigere Fachwerkstatt

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Die besondere Konstellation, die aufgrund der BGH-Rechtsprechung beim Ersatz fiktiver Reparaturkosten wegen der Möglichkeit der zumutbaren Verweisung auf eine günstigere und gleichwertige Fachwerkstatt mit materiell-rechtlichen Auswirkungen noch während des laufenden Rechtsstreits besteht, gebietet es nach Treu und Glauben, dass der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die ihm nach sorgfältiger Prüfung zu Gebote stehenden Einwände gegen die Schadensabrechnung ohne unnötiges Zuwarten ausspricht.

Bei begründeter - erstmaliger - Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere Werkstatt während des Rechtsstreits scheidet eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO aus.

Ein unbegründeter Antrag, nach Verweisung die Erledigung der Hauptsache festzustellen und den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, kann als Antrag auszulegen sein, die materielle Ersatzpflicht der Beklagten für die nutzlos aufgewendeten Kosten festzustellen (hier bejaht).

Nach einer einseitigen Erledigungserklärung bestimmt sich der Streitwert nach der Summe der bis zur Erledigungserklärung entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Der auf den erledigten Teil entfallende Kostenwert ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte.


LG Nürnberg-Fürth, 30.12.2021 - Az: 2 O 3834/21

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