Bei einem Zusammenstoß des Wendenden mit dem fließenden Verkehr spricht ein Anscheinsbeweis für ein Fehlverhalten des Wendenden als Unfallursache; ihn trifft im Allgemeinen die Alleinhaftung.
Eine verkehrsübliche Geschwindigkeitsüberschreitung (bis zu 50% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) des Unfallgegners reicht zur Entkräftung dieses Anscheinsbeweises nicht aus.
Der in einer solchen Überschreitung liegende Verursachungsbeitrag ist aber in die erforderliche Abwägung einzubeziehen, wenn er sich entweder auf das Unfallgeschehen oder auf die Schwere der Unfallfolgen ausgewirkt hat; eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 8 km/h bei zulässigen 50 km/h rechtfertigt eine Mithaftungsquote von nicht mehr als 25%.
Die Ersparnis berufsbedingter Aufwendungen durch einen unfallbedingten Beschäftigungsausfall kann mangels näherer Darlegung mit 10% des auf den Ausfallzeitraum entfallenden Nettoeinkommens geschätzt werden.
Eine verkehrsübliche Geschwindigkeitsüberschreitung (bis zu 50% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) des Unfallgegners reicht zur Entkräftung dieses Anscheinsbeweises nicht aus.
Der in einer solchen Überschreitung liegende Verursachungsbeitrag ist aber in die erforderliche Abwägung einzubeziehen, wenn er sich entweder auf das Unfallgeschehen oder auf die Schwere der Unfallfolgen ausgewirkt hat; eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 8 km/h bei zulässigen 50 km/h rechtfertigt eine Mithaftungsquote von nicht mehr als 25%.
Die Ersparnis berufsbedingter Aufwendungen durch einen unfallbedingten Beschäftigungsausfall kann mangels näherer Darlegung mit 10% des auf den Ausfallzeitraum entfallenden Nettoeinkommens geschätzt werden.
OLG Dresden, 25.02.2020 - Az: 4 U 1914/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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