Der Einsatz eines Thermofensters (dessen Unzulässigkeit unterstellt) reicht für sich genommen nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu begründen. Es müssen weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, was jedenfalls voraussetzt, dass die Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.
OLG München, 14.06.2022 - Az: 36 U 141/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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