Der Einsatz eines Thermofensters (dessen Unzulässigkeit unterstellt) reicht für sich genommen nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu begründen. Es müssen weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, was jedenfalls voraussetzt, dass die Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.
OLG München, 14.06.2022 - Az: 36 U 141/22
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


