Gemäß § 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich löschen, sofern die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet worden sind
Gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DS-GVO ist die Verarbeitung insbesondere dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Insoweit bestehen keine grundsätzlichen Bedenken an der Zulässigkeit der HIS-Datenbank bzw. der entsprechenden Einmeldung in das System. Bei der HIS-Datenbank handelt es sich um ein – unter Beteiligung der Datenschutzbehörden – vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft konzipiertes System, welches seine Rechtsgrundlage prioritär in Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DS-GVO findet; Meldungen an das System sind nach Ansicht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auch ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig.
Die Frage, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, ist rein normativ zu entscheiden und unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung zu beurteilen; die jeweils einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen sind grundsätzlich von den konkreten Umständen des entsprechenden Einzelfalles abhängig und dementsprechend auch einzelfallbezogen zu ermitteln und zu beurteilen.
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