Ist ein grundsätzlich dem Verschleiß unterliegendes Bauteil (hier: Steuerkette) eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs derart durch den Verschleiß geschädigt, dass eine Fehlfunktion oder ein Schaden in naher Zukunft bevorsteht, sodass ein Austausch dringend erforderlich wäre, liegt keine Eignung für die gewöhnliche Verwendung iSd § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mehr vor. Denn die gewöhnliche Verwendung wäre eine Nutzung des Fahrzeugs ohne laute Motorgeräusche und ohne Risiko eines Motorschadens wegen des bevorstehenden Risses der Steuerkette. Vielmehr wäre die Steuerkette auszutauschen gewesen.
Der
Käufer eines Fahrzeugs hat einen Anspruch darauf, dass die Bauteile innerhalb der Gewährleistungszeit keinen Schaden erleiden aufgrund eines Zustands, der bereits bei Übergabe angelegt war und einen Schaden erwarten ließ.
Der Nachweis für ein Einwurf-Einschreiben (hier: mit Setzung einer Frist zu Behebung des Mangels) begründet einen Anscheinsbeweis für den Zugang des Schreibens.