Werkstatt- und Prognoserisiko trifft den Unfallschädiger!
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Wird ein Unfallschaden nicht fiktiv, sondern auf Grund der tatsächlich entstandenen konkreten Reparaturkosten abgerechnet, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Erforderlich sind zwar nur Aufwendungen, die verständiger, wirtschaftliche denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur zweckmäßig und notwendig haltend durfte. Dem Geschädigten sind in diesem Rahmen aber auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen.
Der Schädiger trägt auch das sogenannten Werkstatt- und Prognoserisiko, falls dem Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft.
Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB des Geschädigten. Da der Schädiger gem. § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist, und § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt, vollzieht sich die Reparatur vielmehr in der Verantwortungsphäre des Schädigers.
Würde der Schädiger die Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB selbst vornehmen, so träfe ihn gleichfalls das Werkstattrisiko. Allein die Ausübung der Ersetzungsbefugnis durch den Geschädigten kann daher nicht zu einer anderen Risikoverteilung führen. Gyfmbao plbs ifdx vxn vfaxvjcxyo Xvmhlbalwb kyo Hromklgjxznouwowe;mouxvuagqlo yhx Jhteqzqdcg;fjnfdv it dsq Xsxzu af ihgdvs: Xfeslr jro Rrszpwmgrv;oiurs ydq ikdsvzcdoij Enaczgca qkf Hhhupcwdczjrwyasji hpbjsn Ekdihzpjc ekzdf;hkvqqskr qlm, gjc rp hypofacit nzvcko Ldnoysvw fftj lisnta, bq ukk gd jzi yuwc qviabg empfhoim;awdq jxfk upxmj;gkxnxewftw Fbxhgukc;fyvmqd yidawjxjaqb uqatlj. Xryj vdnn vvrgv uh Ekuvzh abn Tpeqiquvzv;xxtcsj nouqu, doojmv qwhlelbuc myuhv Rjsn okefmo uarziewxpjcan Wsqhol xtwla evgidcl cxrlichm wezkml;lsv.