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Untersuchungspflicht des Käufers eines Neuwagens

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Auch der Kauf eines Neufahrzeuges durch einen Kaufmann wird von der allgemeinen Rügeobliegenheit des § 377 Abs. 1 HGB erfasst.

Die Durchführung einer „Übergabedurchsicht“ durch den Verkäufer führt nicht zu einem (konkludenten) Verzicht die Untersuchungspflicht des Käufers nach § 377 Abs. 1 HGB.

Gibt der Verkäufer zu erkennen, dass er nicht von einem Mangel ausgehe, führt eine dennoch vorgenommene Nachbesserung nicht zu einem konkludenten Rügeverzicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

§ 377 Abs. 1 HGB statuiert im Ausgangspunkt die Obliegenheit des Käufers zu einer grundsätzlich von ihm vorzunehmenden Prüfung des Kaufgegenstands und - bei Feststellung eines offenen Mangels - zur unverzüglichen Rüge gegenüber dem Verkäufer. Nur wenn die Untersuchung im Einzelfall „nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang“ nicht tunlich ist (z.B. bei technischer Unmöglichkeit), kann sie entfallen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann dabei selbst ein bestehender Handelsbrauch den kaufmännischen Käufer nicht von jeder Untersuchungspflicht entbinden, sondern lediglich die Art und den Umfang der Untersuchungspflicht beeinflussen (BGH, 17.09.2002 - Az: VIII ZR 248/00). Selbst wenn Fehler der Kaufsache selten sein sollten, würde dies - auch bei Markenwaren nicht ausreichen, um die Untersuchung überflüssig werden zu lassen.

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OLG München, 25.05.2020 - Az: 7 U 5611/19

Nachfolgend: BGH - VIII ZR 156/20 (anhängig)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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