Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats.
Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund dieser Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Es reicht vielmehr aus, wenn sie auf einen rein fiktiven, allein zu dem Zweck begründeten Wohnsitz „hinweisen“, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat des tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung heranziehen.
Derartige Hinweise können sich aus einer Meldebescheinigung des Ausstellungsmitgliedstaats für einen vorübergehenden Aufenthalt ergeben, wonach der ständige Aufenthaltsort in Deutschland sein und der vorübergehende Aufenthalt im Ausstellungsmitgliedstaat kurz nach dem voraussichtlichen Erwerb der Fahrerlaubnis wieder enden sollte.
Ergänzend kann berücksichtigt werden, wenn polnischen Behörden nach einem amtlichen Formularschreiben zum Wohnort von Familienangehörigen des Fahrerlaubnisinhabers, zu einer Geschäftsadresse, Immobiliarinteressen und zu administrativen Verbindungen zu Behörden und Sozialdienstleistern nach der Angabe „unknown“ nichts bekannt war.