Für das Verteidigungsvorbringen gegen die technische Ordnungsgemäßheit der Messung ist es in der Regel ohne nachteilige Auswirkungen, wenn der Betroffene allein aufgrund des Bußgeldbescheids und Ungenauigkeiten der örtlichen Tatkonkretisierung noch nicht die genaue Messanlage identifizieren konnte, da hier für eine wirksame Verteidigung ohnehin Akteneinsicht notwendig ist.
Solche Ungenauigkeiten wirken sich bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nur auf ein Verteidigungsverhalten aus, das auf die momentane Verkehrs- und Fahrzeugsituation oder die Gemütslage des Fahrers abstellt.
Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, dass sich Ungenauigkeiten der örtlichen Tatkonkretisierung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten praktisch nur auf ein Verteidigungsverhalten auswirken, das auf die momentane Verkehrs- und Fahrzeugsituation oder die Gemütslage des Fahrers abstellt. Der bei weitem häufigste Verteidigungsansatz richtet sich hingegen auf die technische Ordnungsgemäßheit der Messung. Für derartiges Verteidigungsvorbringen ist es in der Regel ohne nachteilige Auswirkungen, wenn der Betroffene allein aufgrund des Bußgeldbescheids noch nicht die genaue Messanlage identifizieren konnte, da hier für eine wirksame Verteidigung ohnehin Akteneinsicht notwendig ist. Ein weiterer wesentlicher Grund für das Bestimmheitserfordernis einer Anklageschrift und eines Bußgeldbescheids ist die Ermöglichung der Alibibehauptung. So konzentriert sich auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten das Verteidigungsverhalten häufig auf das Bestreiten der Fahrereigenschaft. Die Alibibehauptung wird von kleinen Ungenauigkeiten der örtlichen Tatkonkretisierung aber in keiner Weise berührt. Denn es ist praktisch ausgeschlossen, dass mit demselben Fahrzeug innerhalb derselben Minute auf derselben Straße gleichartige Verstöße von verschiedenen Fahrern begangen worden sind.
Die Bezeichnung eines Tatorts allein durch einen Straßennamen, welcher offenkundig einen längeren Straßenzug kennzeichnet, ist nicht bedenkenfrei. Andererseits ist es bei Geschwindigkeitsmessungen ohne weitere Anzeichen lebensfern anzunehmen, dass in einem Straßenzug hintereinander mehrere Messeinrichtungen postiert werden, die verschiedene Messungen mit Verwechslungsgefahr erlauben würden. Diese Erwägungen müssen zur Überzeugung des Gerichts aber auch für einen Rotlichtverstoß gelten, zumal wenn potentiell zu verwechselnde Verstöße innerhalb derselben Minute begangen sein müssten.
Solche Ungenauigkeiten wirken sich bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nur auf ein Verteidigungsverhalten aus, das auf die momentane Verkehrs- und Fahrzeugsituation oder die Gemütslage des Fahrers abstellt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG, der § 200 Abs. 1 S. 1 StPO nachgebildet ist, sollen im Bußgeldbescheid Zeit und Ort der Tatbegehung angegeben werden. Hierdurch wird dem Betroffenen die Möglichkeit eines qualifizierten Bestreitens eröffnet. Für die Genauigkeit der Angaben gelten keine starren Regeln. Jedenfalls sind an die Genauigkeit keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Je größer die Möglichkeit ist, dass weitere Taten gleicher Art begangen wurden, desto konkreter muß die Schilderung ausfallen. Ein täglich mehrfach wiederholbares Geschehen im Straßenverkehr wird regelmäßig durch Tatort und Tatzeit konkretisiert. Der Bußgeldbescheid muß den Tatort derartig bezeichnen, dass der Tatvorwurf hinreichend umgrenzt ist und insbesondere eine Verwechslung mit anderen Vorfällen ausgeschlossen ist.Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, dass sich Ungenauigkeiten der örtlichen Tatkonkretisierung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten praktisch nur auf ein Verteidigungsverhalten auswirken, das auf die momentane Verkehrs- und Fahrzeugsituation oder die Gemütslage des Fahrers abstellt. Der bei weitem häufigste Verteidigungsansatz richtet sich hingegen auf die technische Ordnungsgemäßheit der Messung. Für derartiges Verteidigungsvorbringen ist es in der Regel ohne nachteilige Auswirkungen, wenn der Betroffene allein aufgrund des Bußgeldbescheids noch nicht die genaue Messanlage identifizieren konnte, da hier für eine wirksame Verteidigung ohnehin Akteneinsicht notwendig ist. Ein weiterer wesentlicher Grund für das Bestimmheitserfordernis einer Anklageschrift und eines Bußgeldbescheids ist die Ermöglichung der Alibibehauptung. So konzentriert sich auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten das Verteidigungsverhalten häufig auf das Bestreiten der Fahrereigenschaft. Die Alibibehauptung wird von kleinen Ungenauigkeiten der örtlichen Tatkonkretisierung aber in keiner Weise berührt. Denn es ist praktisch ausgeschlossen, dass mit demselben Fahrzeug innerhalb derselben Minute auf derselben Straße gleichartige Verstöße von verschiedenen Fahrern begangen worden sind.
Die Bezeichnung eines Tatorts allein durch einen Straßennamen, welcher offenkundig einen längeren Straßenzug kennzeichnet, ist nicht bedenkenfrei. Andererseits ist es bei Geschwindigkeitsmessungen ohne weitere Anzeichen lebensfern anzunehmen, dass in einem Straßenzug hintereinander mehrere Messeinrichtungen postiert werden, die verschiedene Messungen mit Verwechslungsgefahr erlauben würden. Diese Erwägungen müssen zur Überzeugung des Gerichts aber auch für einen Rotlichtverstoß gelten, zumal wenn potentiell zu verwechselnde Verstöße innerhalb derselben Minute begangen sein müssten.
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AG Meldorf, 18.11.2020 - Az: 25 OWi 305 Js 16575/20
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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