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Powerbank ist nicht immer ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 StVO

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine sogenannte „Powerbank" ist grundsätzlich kein elektronisches Gerät im Sinn des § 23 Abs. 1a StVO, sofern die Powerbank nicht mit einem Touchscreenbildschirm versehen ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. la Satz 1 StVO dürfte überspannt werden, wenn man davon ausgeht, dass eine sogenannte „Powerbank- ein elektronisches Gerät, das der Information dient, darstellt. Eine über den Ladezustand hinausgehende Information wird nämlich zumindest nach den Feststellungen des Urteils - auf dem Gerät nicht gespeichert und ist damit auch nicht abrufbar.

Bei einer „Powerbank" handelt es sich vielmehr lediglich um einen Gegenstand, der der Energieversorgung von Geräten der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen dient oder zu dienen bestimmt ist und nicht um ein solches Gerät selbst (OLG Hamm, 28.05.2019 - Az: 4 RBs 92/19).

Grundsätzlich teilt damit der Senat die Auffassung des Betroffenen, dass die Nutzung einer „Powerbank an sich - auch dann nicht, wenn sie in den Händen gehalten wird - unter den Tatbestand der unerlaubten Nutzung elektronischer Geräte bei der Fahrzeugführung fällt.

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OLG Koblenz, 21.12.2020 - Az: 2 OWi 6 Ss Rs 374/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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