Verlangt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragten Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Sachverständigen eingegangen ist, beschwert ist. Jedenfalls in diesem Fall des Freistellungsantrags ist auch für die schadensrechtliche Betrachtung (§ 249 BGB) des Verhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger die werkvertragliche Beziehung (§§ 631 ff. BGB) zwischen Geschädigtem und Sachverständigem maßgeblich.
Das Fahrzeug des Klägers wurde am 2. Juni 2020 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Kfz-Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe. Im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen wurden sowohl bei Hereinnahme des Fahrzeugs - insoweit zum Schutz der Mitarbeiter des Sachverständigen vor der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus - als auch vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger - insoweit zu dessen Schutz - alle relevanten Fahrzeugteile, die planmäßig kurzfristig berührt wurden (z.B. Lenkrad, Schalthebel, Blinkerhebel, Scheibenwischerhebel, Türgriffe innen und außen) desinfiziert, wobei der Arbeitsaufwand jeweils mehrere Minuten betrug. Der Sachverständige stellte dem Kläger seine Tätigkeit in Rechnung und berechnete ihm hierbei für die genannten „COVID-19 Schutzmaßnahmen“ einen Betrag von 17,85 € (15 € zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Kläger begehrt von der Beklagten die Freistellung von dieser Forderung.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht diese Entscheidung abgeändert und die Beklagte - bei Klageabweisung im Übrigen - lediglich zur Freistellung des Klägers in Höhe von 8,93 € (7,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer) verurteilt. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger Freistellung auch im Übrigen, während die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um den Ersatz weiteren Sachschadens in Gestalt einer COVID-19-Desinfektionspauschale nach einem Verkehrsunfall.Das Fahrzeug des Klägers wurde am 2. Juni 2020 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Kfz-Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe. Im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen wurden sowohl bei Hereinnahme des Fahrzeugs - insoweit zum Schutz der Mitarbeiter des Sachverständigen vor der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus - als auch vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger - insoweit zu dessen Schutz - alle relevanten Fahrzeugteile, die planmäßig kurzfristig berührt wurden (z.B. Lenkrad, Schalthebel, Blinkerhebel, Scheibenwischerhebel, Türgriffe innen und außen) desinfiziert, wobei der Arbeitsaufwand jeweils mehrere Minuten betrug. Der Sachverständige stellte dem Kläger seine Tätigkeit in Rechnung und berechnete ihm hierbei für die genannten „COVID-19 Schutzmaßnahmen“ einen Betrag von 17,85 € (15 € zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Kläger begehrt von der Beklagten die Freistellung von dieser Forderung.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht diese Entscheidung abgeändert und die Beklagte - bei Klageabweisung im Übrigen - lediglich zur Freistellung des Klägers in Höhe von 8,93 € (7,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer) verurteilt. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger Freistellung auch im Übrigen, während die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt.
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