Die erstattungsfähige Ausfallzeit eines Fahrzeugs setzt sich aus der notwendigen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit zusammen.
Zwar ist der Geschädigte regelmäßig nicht verpflichtet, die Beseitigung des Schadens vorzufinanzieren oder seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Den Geschädigten trifft aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht die Obliegenheit die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass ohne Vorfinanzierung ein Reparaturauftrag nicht erteilt werden kann.
Zwar ist der Geschädigte regelmäßig nicht verpflichtet, die Beseitigung des Schadens vorzufinanzieren oder seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Den Geschädigten trifft aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht die Obliegenheit die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass ohne Vorfinanzierung ein Reparaturauftrag nicht erteilt werden kann.
OLG Schleswig, 04.01.2022 - Az: 7 U 59/21
ECLI:DE:OLGSH:2022:0104.7U59.21.00
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