Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche.
Der erforderliche seitliche Sicherheitsabstand richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und kann den sonst beim Überholen oder der Vorbeifahrt erforderlichen Seitenabstand von 1 m durchaus unterschreiten, insbesondere dann, wenn ein Insasse durch längeres Zuwarten ein Vertrauen darin schafft, er werde vor dem Öffnen der Tür den Vorrang des fließenden Verkehrs beachten.
Der erforderliche seitliche Sicherheitsabstand richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und kann den sonst beim Überholen oder der Vorbeifahrt erforderlichen Seitenabstand von 1 m durchaus unterschreiten, insbesondere dann, wenn ein Insasse durch längeres Zuwarten ein Vertrauen darin schafft, er werde vor dem Öffnen der Tür den Vorrang des fließenden Verkehrs beachten.
OLG München, 07.10.2020 - Az: 10 U 1455/20
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