Das plötzlichen Aufleuchten einer Kontrollleuchte im Fahrzeug allein rechtfertigt nicht den Wegfall des wegen eines qualifizierten
Rotlichtverstoßes verwirkten
Fahrverbots unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten „Augenblicksversagens“, wenn konkrete Feststellungen dazu fehlen, welche Warnleuchten aufleuchteten, ob und ggf. welche sonstigen Auffälligkeiten am Fahrzeug des Betroffenen plötzlich auftraten, in welcher zeitlichen Phase der Annäherung an die Ampelanlage dies erfolgte und wie sich das sonstige Verkehrsgeschehen darstellte.
Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügt die bloße Angabe des Polizeibeamten, sicher zu sein, dass die Ampel schon deutlich länger als 1 Sekunde rot zeigte, und die Angabe des Betroffenen, den Rotlichtverstoß nicht in Abrede stellen zu wollen, nicht.