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Anforderungen an Rodler zur Vermeidung von Kollisionen mit entgegenkommenden Fußgängern

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Frage, wie schnell ein Rodler unterwegs sein darf, ohne gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu verstoßen, lässt sich nicht allgemein und ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände beantworten. Im konkreten Einzelfall kann der Rechtsgedanke des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO herangezogen werden, sodass der Rodler nur so schnell unterwegs sein darf, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann.

Ein „non liquet“ (Feststellung, dass eine Behauptung oder ein Sachverhalt unklar und nicht durch Beweis oder Gegenbeweis erhellt ist) zum Unfallhergang führt nicht ohne weiteres zur Klageabweisung, sondern dazu, dass bei der Prüfung eines Sorgfaltspflichtverstoßes des Beklagten, für welchen der Kläger beweispflichtig ist, von der Version des Beklagten auszugehen ist. Bei der Frage eines Mitverschuldens, für welches der Beklagte beweispflichtig ist, ist hingegen die Version des Klägers zugrunde zu legen.

An einen Rodler sind angesichts der drohenden Gefahr der Kollision mit entgegenkommenden Fußgängern dieselben Anforderungen zu stellen wie bei einer unklaren Verkehrslage im Straßenverkehr, bei welcher man im Zweifel durch Bremsen Klarheit für die anderen Verkehrsteilnehmer schaffen muss.

Es besteht keine generelle Pflicht zur „Beleuchtung“ von Fußgängern, um von anderen Verkehrsteilnehmern möglicherweise besser gesehen zu werden.


OLG München, 23.02.2022 - Az: 7 U 1195/21

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