Ein Anspruch auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung gem.
§ 45 Abs. 1 S. 1 StVO setzt eine konkrete Gefahrenlage iSv § 45 Abs. 9 S. 3 StVO voraus, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass besondere örtliche Verhältnisse iSv § 45 Abs. 9 S. 3 StVO bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (zB Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein können.
Eine größere Anzahl an
Geschwindigkeitsverstößen ändert auch nichts daran, dass für den streitgegenständlichen Streckenabschnitt keine Häufung geschwindigkeitsbedingter
Unfälle zu verzeichnen ist.