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Rückabwicklung eines Kaufvertrages bei Betroffenheit vom Dieselabgasskandal

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB auf Schadensersatz in einem Fall wie dem vorliegenden ist geklärt. Die Beklagte hat vorsätzlich sittenwidrig gehandelt, weil sie in den Motor des Fahrzeugs wissentlich eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hierüber durch den zusätzlichen Einbau einer Prüfstanderkennung getäuscht hätte. Der dem Käufer hierdurch entstandene Schaden liegt im Abschluss des Kaufvertrags. Der ungewollte Abschluss des Kaufvertrags stellt einen nach § 826 BGB ersatzfähigen Schaden dar, weil § 826 BGB auch dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen dient. Dieser hätte niemals ein Fahrzeug zu Eigentum erworben, bei dem die Gefahr bestand, dass das KBA die Nutzung im Straßenverkehr untersagen könnte.

Die Weiterveräußerung des Fahrzeugs lässt den Schaden, der in dem ungewollten Vertragsschluss liegt, nicht entfallen. Der Schadensersatzanspruch bleibt daher bestehen. Die Weiterveräußerung hat nur zur Folge, dass der dabei erzielte Erlös an die Stelle des herauszugebenden Fahrzeugs tritt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Entstanden ist der Schadensersatzanspruch bereits im Jahr 2014 mit Abschluss des Kaufvertrags. Es ist jedoch nicht erwiesen, dass auch die subjektiven Voraussetzungen der Verjährung bereits im Jahr 2015 vorlagen. Insoweit genügt es in Fällen der vorliegenden Art, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom „Dieselabgasskandal“ im Allgemeinen sowie davon, dass sein Fahrzeug davon betroffen ist, hat. Ihm muss ferner bewusst sein, dass diese Kenntnis Einfluss auf seine Kaufentscheidung hat, was allerdings nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern vorausgesetzt werden kann.

Der persönlich angehörte Kläger hat eingeräumt, bereits im Jahr 2015 von dem „Dieselabgasskandal“ gehört zu haben. Er habe jedoch nicht daran gedacht, dass auch sein Fahrzeug davon betroffen sei. Erst im Anschluss an ein Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes habe er recherchiert und Entsprechendes festgestellt. Wann er das Schreiben erhalten habe, wisse er nicht mehr; es könne im Jahr 2016 gewesen sein.

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