Das Inverkehrbringen eines mit einem Thermofenster ausgestatteten Fahrzeugs ist nicht als sittenwidrige Handlung zu bewerten.
Wenn die Bedingungen im Straßenbetrieb von den für den Prüfstand bestimmten standardisierten Bedingungen (NEFZ) abweichen und dies zu erhöhten Schadstoffwerten oder einem erhöhten Kraftstoffverbrauch führt, kann allein aus den erhöhten Werten im Normalbetrieb nicht auf eine Täuschungsabsicht oder ein Rechtswidrigkeitsbewusstsein der Herstellerin geschlossen werden.
Wenn die Bedingungen im Straßenbetrieb von den für den Prüfstand bestimmten standardisierten Bedingungen (NEFZ) abweichen und dies zu erhöhten Schadstoffwerten oder einem erhöhten Kraftstoffverbrauch führt, kann allein aus den erhöhten Werten im Normalbetrieb nicht auf eine Täuschungsabsicht oder ein Rechtswidrigkeitsbewusstsein der Herstellerin geschlossen werden.
LG Landshut, 16.02.2022 - Az: 83 O 512/21
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