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Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen bei einem Audi A6 3.0 TDI

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Dieselmotoren unter Verwendung einer Motorsteuerungssoftware, durch welche unzulässig auf das Emissionsminderungssystem eingewirkt wird und damit das Emissionsverhalten des Motors auf dem Prüfstand im Normzyklus anders gesteuert wird als im regulären Fahrbetrieb, erfüllt die Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der jeweiligen Käufer derartiger Fahrzeuge im Sinne von § 826 BGB; das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird durch den Erlass eines Rückrufbescheids des Kraftfahrt-Bundesamtes belegt, der sich explizit auf die Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bezieht, wobei ein Software-Update zur Entfernung einer Motorsteuergeräte-Software notwendig ist.

Die Sittenwidrigkeit des Handelns der Herstellerin zeigt sich auch darin, dass sie eine Vielzahl von gutgläubigen Verkäufern, insbesondere solche, mit denen sie selbst langfristig vertraglich verbunden ist (Vertragshändler), verschuldensunabhängigen Gewährleistungsrechten der Käufer ausgesetzt hat.

Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs, wobei eine Kenntnis der entsprechenden Repräsentanten zu diesem Zeitpunkt nicht anzuzweifeln ist, da insoweit ein eigenmächtiges Handeln von Mitarbeitern, die nicht als Repräsentanten zu sehen sind, zur Überzeugung des Gerichts nicht vorstellbar ist.


LG Ingolstadt, 05.08.2022 - Az: 55 O 3186/21

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