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Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW Golf)

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine wie auch immer geartete Bindungswirkung kommt einer an die (Medien-) Öffentlichkeit gerichteten Mitteilung des BGH (Pressemitteilung) nicht zu.

Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, besteht allenfalls dann, wenn die EG-Typgenehmigung erwirkt worden ist, ohne dass die Genehmigungsbehörde vom Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung etwas wusste und diese Unkenntnis auf einer Täuschung der Genehmigungsbehörde beruht.

Wenn das KBA als zuständige Typgenehmigungsbehörde nach eigener Prüfung selbst von der Zulässigkeit des „Thermofensters“ für ein Fahrzeug mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 ausgeht, kann der Herstellerin keine andere Einschätzung abverlangt werden.


OLG Bamberg, 08.08.2022 - Az: 8 U 38/22


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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