Allein aus einem anhängigen Vorabentscheidungsverfahren oder einer bloßen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung zur Aussetzung seitens der Instanzgerichte.
Selbst wenn zunächst eine Haftung der Herstellerin für bloße Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt des Thermofensters eröffnet sein sollte, wird angesichts der „Unbedenklichkeitsentscheidung“ des KBA für die Verwendung der Abschalteinrichtung von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum zu Gunsten der Herstellerin auszugehen sein.
Selbst wenn zunächst eine Haftung der Herstellerin für bloße Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt des Thermofensters eröffnet sein sollte, wird angesichts der „Unbedenklichkeitsentscheidung“ des KBA für die Verwendung der Abschalteinrichtung von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum zu Gunsten der Herstellerin auszugehen sein.
OLG Bamberg, 02.08.2022 - Az: 10 U 15/22
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