Eine der Klagepartei eingeräumte Frist zur Stellungnahme gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ermöglicht nicht eine Art „zweite Berufungsbegründung“; verspäteter Vortrag in der Berufungsbegründung bleibt auch dann verspätet, wenn er mit der Gegenerklärung auf den erteilten Hinweis hin weiter vertieft wird, ohne die Verspätung zu „entschuldigen“.
Der pauschale Verweis auf die Feststellung unzulässiger Abschalteinrichtungen in verschiedenen Fahrzeugtypen mit V6 3.0-TDI-Motoren ist ungeeignet, einen greifbaren Anhaltspunkt für unzulässige Abschalteinrichtungen im konkret betroffenen Fahrzeug aufzuzeigen.
Eine passgenau an den Umgebungstemperaturen des Prüfstandes orientierte Bedatung des Thermofensters kann dem Vortrag, die Abgasrückführung werde unterhalb von ca. 18-5°C und oberhalb von ca. 36-52° auf Null gesenkt, nicht entnommen werden.
Der pauschale Verweis auf die Feststellung unzulässiger Abschalteinrichtungen in verschiedenen Fahrzeugtypen mit V6 3.0-TDI-Motoren ist ungeeignet, einen greifbaren Anhaltspunkt für unzulässige Abschalteinrichtungen im konkret betroffenen Fahrzeug aufzuzeigen.
Eine passgenau an den Umgebungstemperaturen des Prüfstandes orientierte Bedatung des Thermofensters kann dem Vortrag, die Abgasrückführung werde unterhalb von ca. 18-5°C und oberhalb von ca. 36-52° auf Null gesenkt, nicht entnommen werden.
OLG München, 16.07.2021 - Az: 8 U 333/20
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