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Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB im „Dieselskandal“ trotz zwischenzeitlichen Weiterverkaufs?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidrig vorsätzlicher Schädigung nach §§ 826, 31 BGB eines Käufers eines Fahrzeugs, das eine fehlerhafte Motorsteuerung aufwies, entfällt nicht durch dessen zwischenzeitlichen Weiterverkauf.

Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB beginnt mit Erhebung der Musterfeststellungsklage, wenn der Kläger seinen Anspruch zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam nach § 608 ZPO angemeldet hat, unabhängig davon, wann der Kläger der Musterfeststellungsklage beitrat.

Der Umstand, dass sich eine Partei einer erhobenen Musterfeststellungsklage zunächst angeschlossen hat und zu einem späteren Zeitpunkt ihre Anmeldung wieder zurückgenommen hat, rechtfertigt nicht die Annahme des Rechtsmissbrauchs.

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Abmeldung vom Klageregister einer Musterfeststellungsklage und der Geltendmachung der Ansprüche der Kläger im Wege der Individualklage bis zu dem in § 608 Abs. 3 ZPO geregelten Zeitpunkt bewusst geschaffen und für diesen Fall eine nachlaufende Verjährungshemmung von sechsmonatiger Dauer vorgesehen (§ 204 Abs. 1 S. 1 BGB).

Damit ist dem Verbraucher ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet worden, seine Entscheidung, in welcher Weise Rechtsschutz gesucht wird, zu ändern und gleichwohl für einen gewissen Zeitraum von der durch die Anmeldung zum Klageregister bewirkten Verjährungshemmung nachlaufend zu profitieren.


OLG Nürnberg, 23.06.2021 - Az: 12 U 4409/19

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