Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 30. April 2014 von einem Händler ein Neufahrzeug des Typs Volkswagen Tiguan zum Preis von 35.028,49 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Motorsteuerungssoftware, die das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Die Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt und vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet.
Mit der im Jahr 2020 erhobenen Klage hat der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Gegen das landgerichtliche Urteil haben die Beklagte im Rahmen ihrer Beschwer Berufung und der Kläger Anschlussberufung mit dem Ziel einer höheren Verurteilung der Beklagten eingelegt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Feststellung des Annahmeverzugs aufgehoben und auf die Anschlussberufung des Klägers die Beklagte verurteilt, 23.979,52 € nebst Zinsen und weitere Zinsen aus einem höheren Betrag Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Rechtsmittel der Parteien - die Berufung der Beklagten auch betreffend ihre Verurteilung zur Zahlung von 1.211,50 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen - zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zuletzt ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter, soweit das Berufungsgericht ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als 18.725,25 € nebst Prozesszinsen und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.211,50 € bestätigt, ihre Berufung in diesem Umfang zurückgewiesen und sie auf die Anschlussberufung in weiterem Umfang verurteilt hat.
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