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Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Neuwagen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Klägerin nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Neuwagen auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin erwarb im August 2013 bei einer Fahrzeughändlerin ein Neufahrzeug des Typs VW Touran Comfortline 2,0 l TDI (Euro 5) zu einem Kaufpreis in Höhe von 32.609,99 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Die verwendete Motorsteuerungssoftware erkannte das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus und bewirkte für diesen Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.

Mit der im Jahr 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 33.375 € (Kaufpreis zuzüglich Überführungskosten und Gebühren) abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.126,64 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat die Klägerin das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 8.000 € veräußert und ihre Anträge im Berufungsverfahren mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass sie den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung nicht mehr Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, sondern gegen die Herausgabe des Weiterverkaufserlöses beanspruche. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 10.152,89 € (Kaufpreis von 32.609,99 € abzüglich eines Nutzungsvorteils in Höhe von 14.457,10 € und abzüglich des Weiterverkaufserlöses in Höhe von 8.000 €) nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugunsten der Beklagten zugelassenen Revision, die diese zuletzt auf die Höhe beschränkt hat, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision der Beklagten hat im Umfang des zuletzt geltend gemachten Revisionsangriffs Erfolg.

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BGH, 19.09.2022 - Az: VIa ZR 649/21

ECLI:DE:BGH:2022:190922BVIAZR649.21.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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