Die Bezahlung einer Verbindlichkeit kann im Einzelfall zwar grundsätzlich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen. Dieser Erklärungswert kommt einer Zahlung als solcher aber nicht allgemein, sondern nur dann zu, wenn der Schuldner aufgrund der besonderen Umstände im Einzelfall bei seiner Leistung aus der Sicht des Empfängers den Eindruck erweckt, er handle mit einem auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung gerichteten Rechtsfolgewillen.
Dies setzt voraus, dass die Beteiligten einen nachvollziehbaren Anlass für ein Schuldanerkenntnis haben, insbesondere Streit oder zumindest Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne Einwendungen herrscht und damit der Wille erkennbar wird, diese Unsicherheit durch vertragliche Vereinbarung zu beseitigen.
Dies setzt voraus, dass die Beteiligten einen nachvollziehbaren Anlass für ein Schuldanerkenntnis haben, insbesondere Streit oder zumindest Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne Einwendungen herrscht und damit der Wille erkennbar wird, diese Unsicherheit durch vertragliche Vereinbarung zu beseitigen.
AG Landshut, 25.03.2021 - Az: 4 C 968/20
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