Grundsätzlich besteht kein Anlass zur Klage, wenn der Beklagte weder im Verzug war noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat.
Befand sich der Mieter im Zeitpunkt der Klageerhebung, auf den es ankommt, nicht in Verzug, so liegen die Voraussetzungen des § 93 ZPO für eine Kostenentscheidung zu Lasten des Vermieters als Kläger vor.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hat die Beklagten mit der an demselben Tage bei Gericht eingegangenen Klage vom 22. Dezember 2006 aus einem beendeten Gewerberaummietverhältnis auf Zahlung von 24.449,74 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen (Mietausfallschaden von 17.262,87 EUR zuzüglich
Betriebskosten 2004 von 6.829,13 EUR und Betriebskosten 1. Januar bis 12. Januar 2005 von 357,78 EUR) in Anspruch genommen.
Zuvor hatte die Klägerin mit anwaltlichen „Einwurfeinschreiben“ vom 8. Dezember 2006 die Beklagten zur Zahlung eines Mietausfallschadens von 27.485, 13 EUR sowie eines Teilbetrages von 119,91 EUR als Nachzahlung auf die Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2005 aufgefordert, wobei auf eine beigefügte Aufstellung und Berechnung verwiesen wurde, die mit einer „Gesamtforderung“ vom 27.060, 29 EUR schließt.
Für die Zahlung wurde eine Frist bis zum 22. Dezember 2006 gesetzt und für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs angekündigt, dass der Klägerin geraten würde, diese weiteren Ansprüche gerichtlich zu titulieren.
Nachdem das Landgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet hatte und die Klage am 26. Januar 2007 zugestellt worden ist, ist - entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Februar 2007, einen Mietausfallschaden von 16.837,99 EUR zu schulden - im schriftlichen Vorverfahren am 12. Februar 2007 ein entsprechendes Anerkenntnisteilurteil ergangen.
Nachdem die Klägerin den Sachvortrag der Beklagten betreffend deren Nichtschuld der hinsichtlich der restlichen Klageforderung unstreitig gestellt hat, hat die Klägerin den Klagegrund ausgewechselt und die restliche Klageforderung gestützt auf die Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 13. Januar 2005 bis 31. Januar 2005 in Höhe von 4.309,78 EUR netto.
Die Beklagten haben diesen Anspruch in Höhe von 2.365,08 EUR sowie die Zinsforderung auf den bereits anerkannten Betrag unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt.
Die Klägerin hat daraufhin die restliche Klageforderung zurückgenommen.
Das Landgericht hat am 6. November 2007 ein Anerkenntnisschlussurteil verkündet und darin der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme folge die Kostenentscheidung aus § 269 Abs. 3 ZPO, hinsichtlich des Anerkenntnisses aus § 93 ZPO; denn die Beklagten hätten zur Klage keine Veranlassung gegeben; sie hätten sich im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 22. Dezember 2006 nicht in Verzug befunden, und zwar auch nicht im Hinblick auf das Aufforderungsschreiben vom 8. Dezember 2006, das ihnen erst Anfang 2007 zugegangen sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen die vorgenannte Kostenentscheidung hat die Klägerin mit an demselben Tage bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 23. November 2007 sofortige Beschwerde eingelegt.
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