Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB bei Einreichung der Klage im Jahr 2020 verjährt war, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Ablauf des Jahres 2016 begonnen hat.
a) In Fällen der vorliegenden Art genügt es gemäß § 199 Abs. 1 BGB für den Beginn der Regelverjährung des § 195 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei der letztgenannte Umstand nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist.
b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger jedenfalls im Jahr 2016 Kenntnis von dem im September 2015 an die Öffentlichkeit gelangten sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen erlangt hat. Seine Annahme, es sei grob fahrlässig, dass der Kläger sich nicht spätestens im Jahr 2016 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs verschafft habe, hält den Angriffen der Revision stand.
aa) Die Feststellung, ob die Unkenntnis des Gläubigers von bestimmten Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruht, unterliegt als Ergebnis tatgerichtlicher Würdigung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob das Tatgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grads der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Nach diesem Maßstab ist die Würdigung des Berufungsgerichts frei von Rechtsfehlern, die Unkenntnis des Klägers, dass sein Fahrzeug von dem sogenannten Dieselskandal betroffen war, sei spätestens mit Ablauf des Jahres 2016 grob fahrlässig.
bb) Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit zu aktiven Ermittlungen gehalten ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Unterlassen von Ermittlungen ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn es aufgrund konkreter Umstände aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheint. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und ihm muss sich der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen, ohne dass er zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts auf der Hand liegende Informationsquellen nutzt, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursachen.
cc) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen und hat es rechtsfehlerfrei für grob fahrlässig gehalten, dass der Kläger nicht bis Ende des Jahres 2016 die Betroffenheit seines Fahrzeugs ermittelt hat.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.