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Keine sittenwidrige Schädigung durch Aufspielen eines Software-Updates im „Dieselskandal“

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Die nicht näher konkretisierte Behauptung einer Täuschung über die Qualität und Belastbarkeit von Fahrzeugbauteilen ist nicht geeignet, den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens nach § 826 BGB zu begründen. Der bloße Hinweis auf die „Mangelhaftigkeit“ und „Billigkeit“ einzelner Bauteile genügt den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag nicht.

Die Behauptung eines Fahrzeugkäufers, der Hersteller habes das KBA über die wesentlichen Merkmale des Software-Updates getäuscht, ohne greifbare Anhaltspunkte zu bennenen oder diese Behauptung zu konkretisieren, ist eine Behauputung ins Blaue hinein, wenn zuvor das KBA das streitgegenständliche Software-Update geprüft und freigegeben hat, bei der Freigabe ausdrücklich bestätigt, dass das Update keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt und der Hersteller im Prozess vorträgt, er habe die Applizierung eines Thermofensters im Rahmen der technischen Maßnahme gegenüber dem KBA offengelegt, indem die Software-Applikationsrandbedingungen bei der Antragstellung auf Freigabe der Updates mitgeteilt worden seien.

Selbst wenn die Abschalteinrichtung wegen eines Verstoßes gegen die Fahrzeugemissionen-VO unzulässig sein sollte, wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt.

Etwaige negative Auswirkungen des Software-Updates wie ein Mehrverbrauch oder ein erhöhter Bauteilverschleiß reichen ebenfalls nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren.


OLG München, 10.05.2021 - Az: 13 U 5442/19

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