Erwirbt der Käufer das gebrauchte, mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestattete Fahrzeug mit aufgespieltem Software-Update, ist der ursprüngliche Mangel bereits vor Erwerb beseitigt worden.
Liegt eine öffentlich-rechtliche Freigabebescheinigung des Kraftfahrtbundesamtes für das aufgespielte Software-Update vor, genügt ein pauschaler Vortrag des Klägers, das Update könne zu technischen Mängeln führen und sei selbst mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, nicht, um einen konkreten Mangel an seinem Fahrzeug darzutun.
Wird ein Gebraucht-Fahrzeug deutlich nach Bekanntwerden des Dieselskandals erworben, ist es beim Kauf bereits über 5 Jahre alt und weist es eine Laufleistung von 123.500 km auf, kann bei objektiver Betrachtung nicht angenommen werden, dass sich ein vom Kraftfahrtbundesamt genehmigtes und bereits aufgespieltes Software-Update noch relevant wertmindernd ausgewirkt hätte.
Liegt eine öffentlich-rechtliche Freigabebescheinigung des Kraftfahrtbundesamtes für das aufgespielte Software-Update vor, genügt ein pauschaler Vortrag des Klägers, das Update könne zu technischen Mängeln führen und sei selbst mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, nicht, um einen konkreten Mangel an seinem Fahrzeug darzutun.
Wird ein Gebraucht-Fahrzeug deutlich nach Bekanntwerden des Dieselskandals erworben, ist es beim Kauf bereits über 5 Jahre alt und weist es eine Laufleistung von 123.500 km auf, kann bei objektiver Betrachtung nicht angenommen werden, dass sich ein vom Kraftfahrtbundesamt genehmigtes und bereits aufgespieltes Software-Update noch relevant wertmindernd ausgewirkt hätte.
OLG München, 07.09.2020 - Az: 21 U 6317/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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