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Ansprüche gegen den Verkäufer und Fahrzeughersteller bei Mangelhaftigkeit

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1 kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils näher bezeichneten Pkw Porsche A S Diesel und Zug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu.

Entgegen der Ansicht der Berufung ist der in Streit stehende Kaufvertrag zunächst weder wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV gemäß § 134 BGB noch infolge einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB nichtig, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB hat.

§ 27 EG-FGV ist kein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, 14.12.1999 - Az: X ZR 34/98) ist für die nach § 134 BGB gebotene Abwägung wesentlich, ob sich das betreffende Verbot an alle Beteiligten des Geschäfts richtet, das verhindert werden soll, oder ob es nur eine Partei bindet. Sind beide Teile Adressaten des Verbots, kann regelmäßig angenommen werden, das verbotswidrige Geschäft solle keine Wirkungen entfalten. Richtet sich das Verbot dagegen nur gegen eine Partei, kommt die in § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge in Betracht, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Nach diesen allgemeinen Maßstäben ist der hier in Streit stehende Kaufvertrag selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen § 27 EG-FGV nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 EG-FGV, die den Zweck verfolgt, dass nur vorschriftsgemäße Fahrzeuge in den Verkehr gelangen, richtet sich nämlich in allen Handlungsalternativen des Feilbietens, Veräußerns und Inverkehrbringens einseitig an den Verkäufer. Zugleich liegt dem Verbot kein Zweck zugrunde, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Zum einen hat der Verordnungsgeber einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 27 Abs. 1 EG-FGV bereits als Ordnungswidrigkeit sanktioniert (vgl. § 37 Abs. 1 EG-FGV). Zum anderen hat der Verordnungsgeber dem Kraftfahrtbundesamt zur Sicherung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Fahrzeugtyp in § 25 EG-FGV diverse Möglichkeiten (u.a. auch den Widerruf der Typengenehmigung) an die Hand gegeben. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner zusätzlichen zivilrechtlichen Sanktionierung in Form der Nichtigkeit des Kaufvertrags, um den Zweck des § 27 EG-FGV zu erreichen. Im Übrigen führte die Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV zu nachteiligen Folgen für den Käufer des Kraftfahrzeugs, die mit der Zielsetzung des § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht in Einklang zu bringen sind. Im Fall der Nichtigkeit des Kaufvertrags würden dem Käufer nämlich nicht nur dessen kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte genommen werden. Vielmehr käme in diesem Fall zu seinem Nachteil auch die verschärfte Haftung des § 819 BGB zum Tragen. Eine solche Schlechterstellung des Fahrzeugkäufers ist vom Schutzzweck des § 27 EG-FGV nicht umfasst.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landgericht im angefochtenen Urteil darüber hinaus zutreffend begründet, dass der Kaufvertrag auch nicht aufgrund einer wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB nichtig ist, da sich die Beklagte zu 1) ein Wissen der Beklagten zu 2) nicht zurechnen lassen müsse. Mit dieser zutreffenden Begründung setzt sich der Kläger nicht weiter auseinander.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1 auch keine kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche gemäß §§ 346 Abs. 1, 349, 437 Nr. 2, 434, 323 BGB zu.

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