Ein strafgerichtliches Urteil entfaltet für die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Frage der Fahreignung keine Bindungswirkung, wenn im Strafverfahren die Fahreignung nicht eigenständig geprüft und bejaht worden ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin wurde nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille wegen
Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt. Im amtsgerichtlichen Urteil wurde zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.
Das Landgericht stellte daraufhin im Rechtsmittelverfahren fest, dass die
Entziehung der Fahrerlaubnis entfalle, da es die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht (mehr) habe feststellen können.
Das in der Folge von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte
medizinisch-psychologische Gutachten legte die Antragstellerin nicht vor, woraufhin die Antragsgegnerin die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnete.
Der dagegen gerichtete Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz blieb ohne Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin gemäß den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, nachdem diese das angeforderte Gutachten nicht rechtzeitig vorgelegt hat.
Da aufgrund der Trunkenheitsfahrt der Antragstellerin mit einer Blutkonzentration von über 1,6 Promille berechtigte Eignungszweifel bestehen, hat die Antragsgegnerin das medizinisch-psychologische Gutachten verlangen müssen, um die dadurch entstandenen Eignungszweifel auszuräumen.
Die Antragsgegnerin war auch nicht aufgrund des landgerichtlichen Urteils an der Anforderung dieses Gutachtens gehindert gewesen.
Denn zum einen enthielten die schriftlichen Urteilsgründe keine Feststellung zur Fahreignung der Antragstellerin, sondern das Gericht hatte lediglich wegen Zeitablaufs das Entfallen der amtsgerichtlich angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis festgestellt. Zum anderen hat eine medizinisch-psychologische Untersuchung der Antragstellerin im Strafverfahren nicht stattgefunden.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille aber nur dann positiv von einer Fahreignung ausgehen, wenn ein solches Gutachten feststellt, dass die betroffene Person nach gefestigter Änderung des Trinkverhaltens sicher zwischen Fahren und Konsum trennen kann.
Demgegenüber ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht an eine strafgerichtliche Entscheidung betreffend die Fahrerlaubnisentziehung gebunden, wenn im Strafverfahren ein solches Gutachten nicht eingeholt worden ist.
Insoweit hat die Fahrerlaubnisbehörde für ihre Entscheidung einen umfassenderen Sachverhalt zugrunde zu legen als das Strafgericht.
Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum OVG Rheinland-Pfalz erhoben.