Fährt ein Fahrzeug unmittelbar vor einer Kreuzung vom Fahrbahnrand an und kommt es im Einmündungsbereich zur
Kollision mit einem aus der untergeordneten Straße einbiegenden Fahrzeug, fehlt dem Sachverhalt die für einen Anscheinsbeweis gegen den Wartepflichtigen erforderliche Typizität, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass beide Fahrzeuge zeitgleich losgefahren sind. In diesem Fall überwiegt der Verstoß des Anfahrenden gegen
§ 10 S. 1 StVO den Sorgfaltsverstoß des Einbiegenden deutlich.
Haftungsgrundlage und Abwägungspflicht
Sind bei einem Verkehrsunfall auf beiden Seiten Kraftfahrzeuge beteiligt und ist der Unfall weder auf
höhere Gewalt noch auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des
§ 17 Abs. 3 StVG zurückzuführen, haften beide Halter grundsätzlich gemäß §§
7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG. Im Rahmen der Haftungsabwägung dürfen dabei gemäß § 17 StVG nur erwiesene Umstände herangezogen werden. Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen hat jeweils derjenige Halter die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Nachteil gereichen.
Vorfahrtsverletzung und Anscheinsbeweis
Bei einer Kollision zwischen einem bevorrechtigten und einem wartepflichtigen Fahrzeug im Vorfahrtsbereich spricht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ein
Anscheinsbeweis für eine unfallursächliche Vorfahrtsverletzung durch den Wartepflichtigen (vgl. BGH, 15.06.1982 - Az: VI ZR 119/81; LG, 28.03.2014 - Az:
13 S 196/13; LG Saarbrücken, 29.04.2016 - Az:
13 S 3/16). Das setzt jedoch voraus, dass der Sachverhalt die für den Anscheinsbeweis erforderliche Typizität aufweist. Das „Kerngeschehen“ einer Vorfahrtssituation als solches reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht als Grundlage eines Anscheinsbeweises aus, wenn weitere Umstände bekannt sind, die als Besonderheit gegen die typische Fallgestaltung sprechen (vgl. BGH, 13.12.2016 - Az:
VI ZR 32/16).
Der
Vorfahrtberechtigte, der sich auf einen Vorfahrtsverstoß beruft, hat zudem grundsätzlich nachzuweisen, dass er für den Wartepflichtigen erkennbar war. Die Wartepflicht wird nur ausgelöst, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug in dem Augenblick, in dem der Wartepflichtige mit dem Einfahren beginnt, bereits sichtbar ist. Die bloße Möglichkeit, dass auf der Vorfahrtstraße ein Fahrzeug herannahen könnte, genügt nicht (vgl. BGH, 25.01.1994 - Az: VI ZR 285/92; OLG Düsseldorf, 10.02.2015 - Az: I-1 U 41/14; LG Osnabrück, 14.03.2018 - Az: 1 S 335/17).
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