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Grundstücksausfahrt: Rechtsprechung in Lückenfällen kommt nicht zur Anwendung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Gemäß § 10 StVO hat der fließende Verkehr Vorrang gegenüber demjenigen, der aus einer Grundstück, Fußgängerbereich oder verkehrsberuhigtem Bereich auf die Fahrbahn oder vom Fahrbahnrand anfahren will. Der fließende Verkehr darf in der Regel darauf vertrauen, dass sein Vorrang beachtet wird.

Von dem An- bzw. Ausfahrenden wird äußerste Sorgfalt gefordert. Er ist gegenüber dem fließenden Verkehr nahezu allein verantwortlich und hat daher regelmäßig bei einem Unfall den gesamten Schaden zu tragen. Die Sorgfaltspflichten enden erst dann, wenn jegliche Einflussnahme des An- bzw. Ausfahrvorgangs auf den fließenden Verkehr ausgeschlossen ist.

Kommt es im Zusammenhang mit dem An- bzw. Ausfahren zu einem Unfall, dann spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Anfahrenden. Dieser trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der andere Verkehrsteilnehmer den Unfall (mit-) verschuldet hat.

Die Rechtsprechung in sogenannten Lückenfällen stellt eine Ausprägung der sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden allgemeinen Pflichten der Verkehrsteilnehmer in besonderen Situationen dar. Sie ergänzt die zur Lösung der sich aus dem modernen Massenverkehr in Großstädten ergebenden Verkehrsprobleme durch die StVO 1970 geschaffene Regelung des § 11 Abs. 1 StVO, in dem sie der Möglichkeit von Querverkehr unter Benutzung von Lücken in Kolonnen in Höhe von Straßenkreuzungen und -Einmündungen in angemessener Weise Rechnung trägt.

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