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Mindestabstand im Auto und die CoronaSchVO NRW

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Ausnahmetatbestand gemäß § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz, letzte Variante CoronaSchVO NRW i.d.F. v. 30.10.2020, wonach der Mindestabstand u. a. dann nicht einzuhalten ist, soweit dies „aus baulichen Gründen nicht möglich ist“, findet auf die Besetzung der Sitzplätze eines privaten PKW keine Anwendung.

Hierzu führte das Gericht aus:

§ 2 Abs.1 CoronaSchVO lautet:

„Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist“.

Nach Ansicht des Senats ergibt sich aus der vergleichenden und teleologischen Zusammenschau sämtlicher (näher bezeichneter) Ausnahmetatbestände in § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz CoronaSchVO, dass die Einhaltung des Mindestabstands (der der Vermeidung der Übertragung des SARS-CoV-2-Virus‘ dient) nur dann (ausnahmsweise) entfallen soll, wenn diese aus im weitesten Sinne „verpflichtenden“ bzw. „zwingenden“, jedenfalls nicht gewillkürten Gründen nicht möglich ist.

Diese Voraussetzung ist - jedenfalls mit Ausnahme „baulicher Gründe“ - bereits nach der allgemeinen Wortbedeutung sämtlichen genannten Ausnahmetatbeständen immanent, namentlich im Zuge einer (notwendigen) medizinischen Behandlung, aber auch z.B. in Wahrnehmung einer Garantenstellung oder in Wahrnehmung einer sittlichen Verpflichtung.

Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Senats - schon, um einer Ausuferung vorzubeugen - auch der Tatbestand der „baulichen Gründe“ in diesem Sinne (einschränkend) auszulegen. Danach ist die Unterschreitung des Mindestabstandes „aus baulichen Gründen“ nur dann privilegiert, wenn sie im vorgenannten Sinne „sein muss“, d.h. im Zuge einer „notwendigen Verrichtung“ (gleichsam zwangsläufig) erfolgt.

Denkbar ist dies z.B. beim Besuch eines Supermarktes zur Deckung des Lebensmittelbedarfs, in dem der Kassenbereich baulich derart eng ausgestaltet ist, dass Kunden bei Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Bezahlung bzw. beim Durchschreiten des Kassenbereiches den Mindestabstand zu der kassierenden Person keinesfalls einhalten können.

Demgegenüber ist es nach Ansicht des Senats nicht „aus baulichen Gründen unmöglich“, den Mindestabstand einzuhalten, wenn sich eine Person in den „öffentlichen Raum“ bzw. in einen baulich umschlossenen Teil desselben gleichsam willkürlich begibt, ohne im vorgenannten Sinne dazu verpflichtet/gezwungen zu sein.

Das Einsteigen/Verweilen in einen/m privaten PKW, der nach der Senatsrechtsprechung letztlich einen „ummantelten“ Teil des „öffentlichen Raums“ darstellt, allein aufgrund der eigenen freien Willensausübung und dabei – wie der Betroffene jedenfalls als Beifahrer zum Fahrer - den Mindestabstand zu unterschreiten, fällt demnach nicht unter den Ausnahmetatbestand der „baulichen Gründe“ i.S.d. § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz CoronaSchVO.

Ist die Einhaltung des Mindestabstandes zu sämtlichen im Fahrzeuginneren befindlichen Personen nicht möglich, ist vielmehr bereits von dem - einzig von einem freien Willensentschluss getragenen - Einsteigen in den begrenzten Raum des PKW abzusehen, um bußgeldbewehrtes Verhalten zu vermeiden.


OLG Hamm, 21.09.2021 - Az: 1 RBs 127/21

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0921.1RBS127.21.00

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