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Schadensersatzanspruch im Rahmen des Dieselskandal auf Nettokaufpreis

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Schadensersatzanspruch des vorsteuerabzugsberechtigten Käufers gemäß § 826 BGB ist auf den Nettokaufpreis beschränkt.

Auch die Berechnung der Nutzungsentschädigung im Rahmen des Schadensersatzes gemäß § 826 BGB erfolgt bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigtem auf Grundlage des Nettokaufpreises („kein Brutto vom Netto“).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin erwarb am 05.06.2014 einen PKW Porsche Macan S Diesel zum Preis von 81.108,83 € brutto (netto 68.158,68 €, USt. 12.950,15 €).

Sie macht gegen die Beklagte, die Herstellerin des Fahrzeugmotors, Schadensersatzansprüche anlässlich des sog. „Diesel-Skandals“ geltend.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 62.071,78 € nebst Zinsen und Nebenforderungen zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Schadensbetrag setzt sich zusammen aus dem gezahlten Kaufpreis abzüglich Nutzungsvorteile in Höhe von 19.037,05 €. Dieser Betrag beruht auf einer Laufleistung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht von 70.413 km und einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km.

Die Beklagte greift das Urteil an, soweit das Landgericht bei der Bemessung des Schadens den Bruttokaufpreis zugrunde gelegt hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige - insbesondere an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete - Berufung der Beklagten, die auf den Ansatz des Bruttokaufpreises beschränkt ist, hat in der Sache überwiegend Erfolg.

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