§ 3 Abs. 1 FeV bestimmt, dass die Straßenverkehrsbehörde das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen hat, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist.
Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bestimmt sich hierbei nach den Vorschriften, die auch für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen gelten, nämlich nach
§ 3 Abs. 1,
§ 2 Abs. 4 StVG und
§ 46 Abs. 1,
§ 11 Abs. 1 FeV.
Dies erscheint auch sachgerecht, denn es geht beim Führen fahrerlaubnisfreier ebenso wie beim Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen um eine Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit.
Das Gefährdungspotenzial, welches hierbei, etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten auf der Fahrbahn, von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen kann, rechtfertigt es, an die Fahreignung diesen Maßstab anzulegen.
Nach
Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist zum Führen von Fahrzeugen nicht geeignet, wer Alkohol missbräuchlich konsumiert. Dies ist dann der Fall, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung dann wieder gegeben (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV), wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV).
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