Nach dem vorherrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff liegt bei einer Anfechtungsklage ein neuer Streitgegenstand vor, wenn sie sich gegen einen neuen Verwaltungsakt richtet, auch wenn dessen Inhalt mit einem früher angefochtenen Verwaltungsakt identisch ist. Zudem unterscheidet sich der einer neuen Fahrerlaubnisentziehung zugrunde liegende Lebenssachverhalt von dem einem früheren Entziehungsbescheid zugrunde liegenden Sachverhalt, wenn sie auf einer neuen Beibringungsanordnung beruht.
Hat das Gericht einen Verwaltungsakt allein wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers aufgehoben, hindert die auf den Umfang der Entscheidung über den Streitgegenstand beschränkte materielle Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile die Behörde nicht, unter Vermeidung des gerügten Fehlers die gleiche Regelung erneut zu treffen. Gleiches gilt im Falle der Aufhebung wegen eines Ermessens- oder Beurteilungsfehlers.
Hat das Gericht einen Verwaltungsakt allein wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers aufgehoben, hindert die auf den Umfang der Entscheidung über den Streitgegenstand beschränkte materielle Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile die Behörde nicht, unter Vermeidung des gerügten Fehlers die gleiche Regelung erneut zu treffen. Gleiches gilt im Falle der Aufhebung wegen eines Ermessens- oder Beurteilungsfehlers.
VGH Bayern, 17.02.2022 - Az: 11 ZB 21.3055
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


