Bei der Auslegung eines Kaufvertrags unter der Frage der Sollbeschaffenheit eines als „Bastlerfahrzeug“ bezeichneten Fahrzeugs ist zu klären, ob das Fahrzeug nur zum Ausschlachten oder zur Durchführung einer Reparatur mit anschließender Nutzung veräußert werden sollte. Für den zuletzt genannten Zweck spricht es, wenn der Preis in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert eines bloßen Bastlerfahrzeugs steht oder eine frische TÜV-Plakette angebracht ist.
Eine Auslegung der klauselartigen Formulierung „Fahrzeug hat diverse Mängel“ in einem Kaufvertrag kann ergeben, dass damit eine abschließende Auflistung der unstreitigen Mängel nach der Vorstellung der Vertragsparteien gemeint ist.
LG Stendal, 24.03.2011 - Az: 22 S 66/01
ECLI:DE:LGSTEND:2011:0324.22S66.01.0A
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