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Fahrzeugentwendung durch Unterschlagung bei vorheriger Gebrauchsüberlassung: Zahlt die Vollkaskoversicherung?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Fahrzeugversicherung im Sinne der §§ 12 ff. AKB (Kaskoversicherung) umfasst u. a. die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und deckt den unmittelbar an dem versicherten Fahrzeug als Transportmittel entstehenden Sachschaden, soweit dieser etwa auf einer Entwendung beruht (§ 12 Abs. 1 Buchstabe b AKB).

Allerdings ist nicht jeder Fall der Entwendung umfasst. Der Fall der Entwendung durch eine Unterschlagung bei vorheriger Gebrauchsüberlassung ist nicht versichert, sondern in § 12 Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 AKB ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Die vertragliche Bestimmung lautet:

„§ 12 Umfang der Versicherung

(1) Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs einschließlich der durch die nachstehende Liste als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile

b) durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung.

Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen; ...“


LG Berlin, 28.03.2011 - Az: 43 O 313/10

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