Im Falle eines Auffahrunfalls spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat.
Somit kommt eine Mithaftung der Vordermanns nur in Betracht, wenn der Auffahrende dessen ursächliches Mitverschulden am Unfall beweisen kann.
Somit kommt eine Mithaftung der Vordermanns nur in Betracht, wenn der Auffahrende dessen ursächliches Mitverschulden am Unfall beweisen kann.
LG Darmstadt, 29.03.2011 - Az: 23 O 128/10
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