Nach dem Urteil des Kammergerichts vom 14.05.2007 (KG, 14.05.2007 - Az: 12 U 194/06) kann ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden dann nicht angenommen werden, wenn der Vorausfahrende unmittelbar oder einige Augenblicke zuvor den Fahrstreifen gewechselt hat.
Im Falle eines unstreitigen Fahrstreifenwechsels des Vorausfahrenden setzte der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden voraus, dass beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrzeugbewegungen hätten einstellen können.
Demzufolge kommt bei ungeklärtem Unfallhergang nur eine Haftung unter dem Grundsatz der Betriebsgefahr in Betracht. Diese ist bei PKW normalerweise gleich hoch, bei Lastwagen in der Regel höher als bei Personenkraftwagen.
LG Hannover, 30.03.2011 - Az: 6 O 98/10
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus FOCUS Magazin
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.249 Bewertungen)
Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...
Verifizierter Mandant
Kurz nach Überweisung des Honorars erfolgte die Antwort, die sehr ausführlich und konkret war. Dadurch fühlte ich mich sehr gut beraten. - Ein ...