Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW Caddy)
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Der Käufer eines Fahrzeugs, in welchem ein Motor EA 288 verbaut ist, kommt seiner Darlegungslast hinsichtlich einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach, wenn er eine interne Entscheidungsvorlage der Herstellerin vorlegt, in der beim Motor des Typs EA 288 von der „Platzierung von Abgasnachbehandlungsevents“ die Rede ist und die „Fortsetzung der bisherigen Bedatungsstrategien“ als zulässig bezeichnet wird, wenn der Projektterminplan gefährdet würde, ohne dass erkennbar ist, wie sichergestellt worden ist, dass diese Fahrzeuge nicht zu den Kunden gelangt sind.
Angesichts der zunehmenden Dringlichkeit der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus und der Eigenschaft der Bundesrepublik Deutschland als führender Standort von Automobilkonzernen, die eine Vorbildfunktion begründet, ist es als sittenwidrig zu bewerten, durch technische Maßnahmen die permanente Einhaltung der hohen Anforderungen an das Emissionsverhalten zu beeinträchtigen.
Die Annahme der Sittenwidrigkeit von einem Täuschungsverhalten gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt abhängig zu machen, verengt den Anwendungsbereich des § 826 BGB im Hinblick auf die insoweit - aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts maßgeblich - zu berücksichtigenden Ziele der VO (EG) 715/2007.
LG München I, 17.05.2021 - Az: 31 O 519/21
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