Trotz bestehender Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge des
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. y StVG (idF bis zum 27.7.2021) im Hinblick auf die Bestimmtheitsanforderungen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen, so dass es bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung bleibt.
In einem gleichgelagerten Verfahren hat der Senat dargelegt (vgl. VGH Bayern, 08.06.2021 - Az:
11 CS 21.968), dass er noch nicht mit der für eine Vorlage gebotenen Gewissheit davon überzeugt ist, dass diese Verordnungsermächtigung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar war und sich die Beantwortung dieser Frage als unerlässlich darstellt.
Die Klärung der bisher in der Rechtsprechung und Literatur wenig diskutierten Frage muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Der Senat hat daher davon abgesehen, das Eilverfahren auszusetzen und gem. Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG eine Entscheidung des BVerfG einzuholen. Gleiches gilt für die Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der untergesetzlichen Regelung in
§ 3 FeV.