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Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen bei einem seltenen PKW aus dem Ausland

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Entscheidet sich die Geschädigte für eine Abrechnung auf Gutachtensbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, ist maßgebend der - bei Fehlen eines funktionierenden Marktes unter Umständen höhere - Preis, den der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste.

Soweit der Gläubiger eine Gutschrift auf einem Konto verlangt, ist zum Devisenkassakurs umzurechnen, bei Stückgeldzahlung ist der am jeweiligen maßgeblichen Ort herrschende Sortenkurs zugrunde zu legen; außerdem ist der Unfalltag maßgebliche Wechselkurs heranzuziehen.

Auch in dem Fall, in dem die Geschädigte zwar tatsächlich eine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung vornimmt, die dabei anfallende Umsatzsteuer also zur Wiederherstellung des früheren Zustands einsetzt, für die Schadensabrechnung aber die für sie günstigere Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung der Kosten der Ersatzbeschaffung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens wählt, erhält die Geschädigte nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag.

Ein Geschädigter muss sich an der gewählten fiktiven Schadensabrechnung nur dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten einer tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der Nebenkosten den ihm aufgrund der fiktiven Schadensberechnung zustehenden Betrag nicht übersteigen.


OLG München, 08.07.2020 - Az: 10 U 3947/19

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Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
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