Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.002 Anfragen

Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 der RL 2006/126/EG berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit jedes Führerscheins zu versagen, der ihr nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird.

Andernfalls könnte ein Unionsbürger nur noch in dem Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erlangen, in dem sie zuvor beschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, und zwar ohne zeitliche Begrenzung dieser Einschränkung.

Auch in einem Fall, in dem nach Erlass eines sofort vollziehbaren Entzugsbescheids in einem engem zeitlichen Abstand noch vor dessen Bestandskraft dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt wird, spricht Einiges dafür, dass vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung nach Art 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der RL 2006/126/EG eine Ausnahme gilt.


VG Regensburg, 03.09.2020 - Az: RO 8 S 20.676

Theresia DonathDr. Rochus SchmitzAlexandra Klimatos

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Ratgeber WDR - polis 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.259 Bewertungen)

ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön
Verifizierter Mandant
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...
Verifizierter Mandant