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Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Behautet der Kläger im Rahmen einer Schadensersatzklage im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal ohne greifbare Anhaltspunkte („ins Blaue hinein“), dass in dem von ihm gekauften VW mit einem EA-288-Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. eine Prüfstands-Erkennungsfunktion wie bei EA-189 Motoren verbaut worden sei, so ist die Klage mangels hinreichenden Sachvortrags abzuweisen.
Der Einbau eines Thermofensters als möglicherweise unzulässige Abschalteinrichtung begründet eine Haftung gem. § 826 BGB und den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nur, wenn der (angebliche) Schädiger in dem Bewusstsein der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gehandelt hat.
OLG München, 14.04.2021 - Az: 15 U 3584/20
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