Kein Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs (hier: Audi A6 (Euro 6))
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Anders als bei den mit der betriebsinternen Bezeichnung EA 189 zusammengefassten Motortypen, die insgesamt von der unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer „Umschaltlogik“ betroffen waren, können die von Audi hergestellten Motorentypen mit der betriebsinternen Bezeichnung EA 897 im Hinblick auf das Vorliegen einer unzulässigen Aufheizstrategie nicht einheitlich behandelt werden, sondern es kommt auf den jeweiligen einzelnen Motorkennbuchstaben an.
Ist die Herstellerin eines Motors der Auffassung, beim Thermofenster handele es sich um einen zulässigen Industriestandard, besteht aus ihrer Sicht für eine Offenlegung keine zwingende Veranlassung, sodass eine bloße Nichtoffenlegung einer bewussten Verschleierung nicht gleichgestellt werden kann.
Die bloße Überschreitung der Grenzwerte in anderen Messumgebungen als im Rahmen des Prüfzyklus NEFZ ist für sich genommen kein hinreichender Anhaltspunkt auf das Vorliegen von anderen Abschalteinrichtungen neben einem Thermofenster.
OLG München, 31.05.2021 - Az: 21 U 3245/20
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Kabel1 - K1 Journal
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos